BAUMSCHUTZVERORDNUNG

Stadt Freiburg im Breisgau

11.12

Satzung

zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br.

(Baumschutzsatzung - BaumS -)

vom 29. Juli 1997

in der Fassung vom 16. April 2002

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom

3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1997 (GBl. S.

101), und der §§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur,

zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz)

in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385), geändert durch Art. 6 des

3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), hat der Gemeinderat

der Stadt Freiburg i. Br. in der Sitzung am 29. Juli 1997 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Schutzzweck

Der wesentliche Zweck des Baumschutzes nach dieser Satzung ist die Bestandserhaltung der

Bäume im Gebiet der Stadt Freiburg i. Br., insbesondere zur Sicherung eines ausgewogenen

Naturhaushalts und von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung

und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.

§ 2

Schutzgegenstand

(1) Im Stadtkreis Freiburg i. Br. werden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen vom Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses

an geschützt:

1. Einzelbäume (außer Obstbäumen) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm;

2. Kirsch- und Nussbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm;

3. langsamwüchsige Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm; dies

gilt insbesondere für die Arten Eibe, Buchsbaum, Katsurabaum, Judasbaum, Gleditschie,

Rotdorn, Stechpalme, alle Arten der Gattungen Maulbeerbaum und Mehlbeere

sowie alle Zypressengewächse;

- 2 -

4. Bäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 50 cm, wenn sie in einer

Gruppe oder einer Reihe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass

a) ein Baum den Kronenbereich des Nachbarbaums berührt oder

b) der Abstand zwischen den Stämmen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden

gemessen nicht mehr als 5 m beträgt;

5. behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen ohne Beschränkung auf einen Mindeststammumfang.

(2) Der Stammumfang der geschützten Bäume ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden

zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang in einem

Abstand von 10 cm unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmig ausgebildeten

Einzelbäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei nur diejenigen Teilstämme

mitgezählt werden, die einen Mindeststammumfang von 10 cm besitzen.

(3) Bäume im Wald, in Baumschulen und Gärtnereien werden durch die Vorschriften dieser

Satzung nicht geschützt. Der Schutz der folgenden Bäume richtet sich allein nach den

Bestimmungen des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden

Fassung:

1. Bäume, die als eingetragene Naturdenkmale oder als Teile eines eingetragenen Naturdenkmals

nach dem Naturschutzgesetz geschützt sind;

2. Bäume, die sich in einem als Naturschutzgebiet förmlich ausgewiesenen Landschaftsteil

befinden;

3. Bäume, die sich in einem als Landschaftsschutzgebiet förmlich ausgewiesenen Landschaftsteil

befinden.

§ 3

Schutz- und Pflegemaßnahmen, Anordnungen

(1) Die geschützten Bäume sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen sind so

zu erhalten und zu fördern, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig

gesichert bleiben.

(2) Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Vorschriften der "DIN

18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"

und die "Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS- LG 4 (Teil: Landschafts-

3 -

gestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen)"

in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks

bestimmte Maßnahmen bei geschützten Bäumen trifft, soweit diese zur Pflege oder

zur Erhaltung der Bäume erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung

und Durchführung von Baumaßnahmen.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks

Maßnahmen trifft, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender

Grundstücke haben können.

(5) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung

bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch Dritte

duldet, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten

selbst nicht zumutbar ist.

§ 4

Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, ohne Befreiung

1. geschützte Bäume zu fällen, abzuschneiden oder zu entwurzeln,

2. Eingriffe vorzunehmen, die zum Absterben geschützte Bäumen führen oder führen

können oder ihr charakteristisches Aussehen wesentlich verändern oder

3. sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die geschützten Bäume in ihrem

Bestand zu beeinträchtigen.

§ 29 Abs. 3 bis 5 Naturschutzgesetz, wonach in der Zeit vom 1. März bis 30. September

es u.a. verboten ist, Bäume zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören,

bleibt unberührt.

(2) Als sonstige verbotene Handlungen gemäß Abs. 1 Nr. 3 kommen auch Maßnahmen im

Wurzelbereich der geschützten Bäume in Betracht, insbesondere

1. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

2. Bodenverdichtungen,

3. Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,

- 4 -

4. chemische Einwirkungen wie beispielsweise durch Salze, Säuren, Laugen, Öle und

Pestizide,

5. mechanische Beschädigungen,

6. Lagern von Baumaterialien, Abstellen von Baustelleneinrichtungsgegenständen, insbesondere

Baumaschinen und Container,

7. Errichten von baulichen Anlagen.

(3) Als Wurzelbereich im Sinne von Abs. 2 gilt die senkrechte Projektion der Baumkronenaußenkante

auf den Boden (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m

nach allen Seiten.

§ 5

Zulässige Handlungen

Das Verbot nach § 4 gilt nicht für

1. fachgerechte Maßnahmen, die der artgerechten Pflege oder Nutzung der Bäume dienen;

2. das fachgerechte Zurückschneiden von Zweigen und Ästen, soweit dies aus Gründen

der Verkehrssicherheit unvermeidbar ist;

3. Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über

und an Straßen und Wegen;

4. die fach- und sachgerechte Auslichtung von Gehölzbeständen als Aufwuchspflege, zur

Verjüngung und Erhaltung der ökologischen Funktion auf vom Gartenamt der Stadt

bewirtschafteten Flächen;

5. das Entfernen von Bäumen auf den vom Gartenamt der Stadt bewirtschafteten Flächen,

soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist;

6. notwendige Maßnahmen, die sich aus Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit

im Winter ergeben.

§ 6

Befreiung

(1) Eine Befreiung von den Verboten nach § 4 kann erteilt werden, wenn

1. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder

2. der Vollzug dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

- 5 -

(2) Eine Befreiung kann insbesondere erteilt werden, wenn

1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften

oder eines rechtskräftigen Urteils berechtigt oder verpflichtet ist, den Baum zu entfernen

oder zu verändern;

2. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund bauplanungsrechtlicher Vorschriften

die Fläche, auf der sich ein Baum befindet, überbauen darf;

3. von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und der Mangel nicht

mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist;

4. der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aus Gründen des Allgemeinwohls geboten

oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist;

5. durch den Baum der Lichteinfall für Wohn- und Aufenthaltsräume in unzumutbarer

Weise beeinträchtigt wird;

6. ein fach- und sachgerechtes Auslichten von Baumbestand als Pflege, zur Verjüngung

und Erhaltung der ökologischen Funktion der verbleibenden Bäume erforderlich ist;

7. ein nach ökologischen Grundsätzen ausgerichtetes Freiflächengestaltungskonzept das

Entfernen von Bäumen rechtfertigt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 bis 3 bei der Prüfung des Vorliegens

von Befreiungsgründen entsprechend.

§ 7

Verfahren

(1) Das Vorliegen von Befreiungsgründen nach § 6 ist bei der Stadt Freiburg schriftlich anzuzeigen

und hinreichend zu begründen. Der Anzeige ist eine Skizze beizufügen, in die

der Standort des betroffenen Baumes bzw. der betroffenen Bäume, ihre Art und ihr in 1 m

Höhe über dem Erdboden gemessener Stammumfang einzutragen sind. Daneben sind

Name und Anschrift des Anzeigenden und, soweit nicht identisch, sind die des Baumbzw.

Grundstückseigentümers anzugeben oder eine Erklärung zu den Eigentumsverhältnissen

anzugeben.

(2) Die Stadt hat dem Anzeigenden unverzüglich, spätestens nach fünf Arbeitstagen, den

Eingang der Anzeigeerklärung und der Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen

schriftlich zu bestätigen oder darauf hinzuweisen, ob und welche Unterlagen bzw. Angaben

fehlen.

(3) Werden von der Stadt innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Bestäti-

6 -

gung beim Anzeigenden keine schriftlichen Bedenken erhoben, gilt die Befreiung als

erteilt. Im Falle der Geltendmachung von Bedenken oder der Hinzufügung von Auflagen

bzw. Ersatzpflanzungen entscheidet die Stadt innerhalb der Frist des Satzes 1 durch

schriftlichen Bescheid.

(4) Die Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bleiben hiervon

unberührt. Soweit Befreiungen im Zusammenhang mit Verfahren nach der LBO beantragt

werden, ist anstelle der Anzeige nach den Abs. 1 bis 3 mit dem Bauantrag bzw. mit den

Bauunterlagen ein Baumbestandsplan als Bauvorlage vorzulegen, in dem alle dem

Schutzgegenstand dieser Satzung unterfallenden Bäume gekennzeichnet sind; daneben

hat der Antragsteller die in Abs. 1 Sätze 2 und 3 geforderten Angaben abzugeben. Sofern

ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Landesbauordnung (LBO) durchzuführen ist, hat

der Bauherr ein Anzeigeverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuleiten.

§ 8

Ersatzpflanzungen

(1) Bei einem Eingriff, durch den ein geschützter Baum aufgrund einer nach § 4 Abs. 1 verbotenen

Handlung oder einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört oder in seinem Bestand

beeinträchtigt wird, kann die Stadt von dem für den Eingriff Verantwortlichen eine angemessene

und zumutbare Ersatzpflanzung verlangen.

(2) Die Ersatzpflanzung ist auf dem betroffenen Grundstück auszuführen. Ist dies aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich, kann die Ersatzpflanzung

nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt auch auf einem anderen Grundstück

durchgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Ersatzpflanzung im Einvernehmen

mit dem Gartenamt der Stadt an öffentlichen Straßen, Wegen und auf Plätzen

vorzunehmen. Die Pflanzung kann auch vom Gartenamt der Stadt durchgeführt werden,

wenn der zum Ersatz Verpflichtete die Kosten dafür trägt. Wird eine Ersatzpflanzung

trotz Anordnung nicht durchgeführt, kann sie von der Stadt auf Kosten des Anzeigenden

durchgeführt werden.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

- 7 -

1. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt;

2. eine nach § 4 Abs. 1 verbotene Handlung begeht, ohne im Besitz einer erforderlichen

Befreiung zu sein.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 64 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung

mit § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens

5,-- Euro und höchstens 50.000,-- Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw.

höchstens 25.000,-- Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. vom 2. Februar 1993

außer Kraft.



Quelle: Öffentlich bekannt gemacht in den StadtNachrichten vom 15.8.1997.

Die Änderungssatzung vom 16.4.2002 ist öffentlich bekannt gemacht in den StadtNachrichten

vom 3.5.2002 und in Kraft getreten am 4.5.2002.